Netzwerkordnung

Diese Nutzungsregeln sind die Grundlage für die Nutzung des highspeedsurfer Netz. Die Nutzungsregeln sind von jedem Nutzer vor der Teilnahme am Netz verpflichtend zu unterzeichnen.

§ 1 Pflichten der Teilnehmer

(1) Die Nutzung ist gebunden an einen verantwortungsbewussten und rücksichtsvollen Umgang. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum wissenschaftlichen Nutzen stehen. Alle anderen Anwendungen sind bei entstehenden Konflikten abzubrechen.

(2) Für das Hausnetz gilt sinngemäß die Netiquette des Internets (https://tools.ietf.org/html/rfc1855). Die Nutzung anderer Netze setzt zusätzlich die Anerkennung der zuständigen Regelungen voraus. Für den Zugang zur Universität sind dies insbesondere die Regelungen des Rechenzentrums der Ruhr-Universität Bochum und des DFN-Vereins.

(3) Unzulässig sind die Nutzung zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken, die Weitergabe des Zuganges an Dritte, z. B. über das Telefonnetz, das ungezielte oder übermäßige Verbreiten oder Abrufen von Daten, das Betreiben unbeaufsichtigter Rechner ohne umfassende Stromsparfunktionen sowie terminunkritischer automatisierbarer Prozesse zu Spitzenlastzeiten, die Änderung der eigenen Netzadresse oder Namens sowie Informationen oder Protokollheader anderer, der Versuch des Abhörens der Leitung oder der Einsatz von Netzmonitoren bzw. Security-Scannern ohne Einwilligung des Betreibers, unberechtigt erhaltene Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, andere zu schädigen, zu gefährden, zu behindert, zu belästigen oder dies zu versuchen, sowie den Netzbetrieb durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit zu beeinträchtigen.

(4) Der Teilnehmer verpflichtet sich, mit dem Betreiber in Angelegenheiten des Netzbetriebes zu kooperieren. Die verwendete Hard- und Software sowie Art und Umfang ihres Einsatzes bedürfen dessen Zustimmung. Störungen, erkannter Mißbrauch oder Angriffe müssen dem Betreiber zeitnah mitgeteilt werden.

§ 2 Haftungsausschluss

(1) Die Nutzung des Netzes geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Nutzers.

(2) Insbesondere entstehen keine Schadensersatzansprüche aus Netz- oder Netzdienstausfällen, Nutzungseinschränkungen, Überspannungsschäden, Fremdeinwirkungen, Datenverlust, -manipulation oder –mißbrauch sowie der Verwendung falscher oder fehlerhafter Programme oder Informationen.

(3) Der Betreiber haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit zulässig haftet er nicht auf nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden und nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Der Teilnehmer stellt den Betreiber und das Studentenwerk von allen Ansprüchen Dritter frei für den Fall, dass diese wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen werden. Der Betreiber wird dem Teilnehmer den Streit mit Einleitung des Gerichtsverfahrens mitteilen.

(6) Alle Teilnehmer werden aufgefordert, schützenswerte Daten gegen Zugriff und Verlust zu sichern und diese nur verschlüsselt zu übertragen sowie das Datenkabel bei Gewitter oder längerer Abwesenheit auszustöpseln. Alle Betriebssysteme sind unsicher.

§ 3 Netzverwaltung

(1) Das Studentenwerk hat die Rechte und Pflichten zum Betrieb der Hausnetze an einen Betreiber übertragen. Dieser erstellt technische Detailregelungen und weist IP-Adressen, Domainnamen sowie Netzressourcen zu. Er kann einzelne Dienste einschränken oder nicht zulassen oder aber die Benutzung des Netzes an sie binden, sofern dies für den Netzbetrieb und seine Sicherheit geboten ist.

(2) Der bereitgestellte Netzanschluß endet an der Datendose im Zimmern. Anschlußkabel, Netzwerkkarten, Endgeräte sowie Software sind nicht im Leistungsumfang des Studentenwerks enthalten.

(3) Anbindungen an andere Netze sind im Vergleich zur Summe aller Netzanschlüsse beschränkt und müssen bewirtschaftet werden, damit alle Teilnehmer vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten erhalten. Die aktuellen Details der Bewirtschaftung kann der Teilnehmer auf den Supportseiten des Betreibers im Netz nachschlagen.

(4) Die Bereitstellung von Diensten über den Anschluß durch einzelne Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Sie kann insbesondere verwehrt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ihr Betrieb mit der allgemeinen Betriebssicherheit der Anlage nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand vereinbar ist, der Betreiber selbst diese Dienste bereitstellt oder Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.

(5) Der Betreiber prüft die Einhaltung dieser Ordnung und kann die Nutzung einschränken, um Konflikte zu vermeiden. Aus technischen Gründen, bei Pflichtverletzungen gegen §1 und bei Gesetzesverstößen kann er Anschlüsse auch ohne Vorwarnung sperren. Dabei bleiben dem Betreiber und dem Studentenwerk straf- bzw. mietrechtliche Schritte unbenommen.

(6) Der Teilnehmer räumt dem Betreiber das Recht ein, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Daten durch die Analyse, Speicherung und statistische Auswertung von Protokollheadern zu erheben. Die weiteren Inhalte der Datenpakete darf der Betreiber anonymisiert und automatisiert verarbeiten, beispielsweise zur Filterung nach einschlägigen Sicherheitsrisiken (Viren) und zum dienstbezogenen Bandbreitenmanagement.

Verpflichtung für die Nutzung der persönlichen Berechtigung zu Kommunikations-/ Internetdiensten

Die Verpflichtung gegenüber der Ruhr-Universität Bochum kann hier nachgelesen werden.